AGB

Kommunikation | Autor | Coach

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Januar 2021

Für alle zwischen dem Reporter und einem Besteller geschlossenen Verträge gelten ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

AGB für journalistische Dienstleistungen (B2B)

1. Allgemeines:
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Ton- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Reporters. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht. Auf etwaige Beitragspflichten des Bestellers zur Künstlersozialversicherung wird hingewiesen, diese liegen im Verantwortungsbereich des Bestellers.

2. Honorare:
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Lieferung der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik “Hinweis” gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Umsatzsteuer, diese wird gesondert geschuldet. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, jedoch spätestens zwei Wochen nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von derzeit **neun** Prozent gem. § 288 Absatz 2 BGB über dem Basiszinssatz gem. § 247 Absatz 1 BGB. Bei Änderungen der Norm passen sich diese im Rahmen dieser AGB automatisch an.

Sollte das Material innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, mindestens jedoch nach vier Wochen nach Materialeingang beim Besteller, keine Verwendung im Medium des Bestellers finden, so erhält der Reporter ein Ausfallhonorar von mindestens 75% des vereinbarten Honorars, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sind.

3. Honorar bei Bearbeitung und Veränderung durch den Besteller:

Es gelten grundsätzlich die vereinbarten Textumfänge. Das Honorar richtet sich nach der bestellten und gelieferten Textlänge, nicht nach der durch etwaige Platzprobleme bedingten, durch den Besteller zu vertretende Kürzungen. Es ist stets der gelieferte Textumfang zu honorieren, nicht der veröffentlichte, wobei Abweichungen von zehn Prozent der vereinbarten Textlänge bei der Honorarberechnung nach Zeilenzahl jedoch unschädlich sind.

4. Urheberrecht:
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Reporters erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Reporters auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Reporters nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Reporters nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Ein Urhebervermerk im Sinne von §13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, dem Reporter ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

5. Haftung, Kosten:
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Unterbleibt die Namensnennung des Reporters nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Reporter Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Besteller hat dem Reporter von aus der Unterlassung des Urhebervermerks oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

6. Gewährleistung:
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Besteller zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich oder in Textform, zum Beispiel per E-Mail, mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Besteller nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Der Besteller trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Reporter übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Besteller, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Besteller. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Besteller verantwortlich; der Besteller muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Reporter und dem Besteller streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Besteller beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Besteller Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Besteller den Reporter von allen damit verbundenen Kosten frei zu stellen, es sei denn, den Reporter trifft die Haftung gegenüber dem Besteller nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Besteller die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

Der Reporter haftet nicht für Schäden, die beim Besteller im Zusammenhang mit der Nutzung der von dem Reporter angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Bestellers angeschlossenen Geräten des Reporters. Der Besteller ist verpflichtet, seine Computer- und sonstige Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

7. Hinweis:
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft (MFJ) anzuwenden.

8. Anzuwendendes Recht:
Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des Reporters.

Ergänzende AGB für Erstellung und Pflege von Webseiten

1. Grundsätzliches

Webseiten werden nach Anforderungen und Pflichtenheft des Bestellers erstellt. Angeliefertes Material verbleibt im Eigentum des Bestellers und wird vom Reporter nur für den vereinbarten Verwendungszweck genutzt. 

Die Erstellung einer Webseite ist ein Werkvertrag im Sinne des BGB, es gelten die entsprechenden Regelungen auch in Mangel- und Nachbesserungsfragen. Die inhaltliche Pflege der Webseite stellt eine redaktionelle Betreuung dar und ist eine auch durch das Presserecht entsprechend geregelte Dienstleistung. Einzelheiten werden durch den Vertrag geregelt. Es fallen die entsprechenden, jeweils gültigen Umsatzsteuersätze an.

2. Lizenzierung von Material des Journalisten

Bringt der Journalist eigenes Material in die Webseite ein, zum Beispiel selbst aufgenommene oder von ihm lizensierte Fotos und Texte, sind diese im Honorar enthalten, sofern nichts abweichendes vereinbart worden ist. Die Lizenz erstreckt sich nur auf die Nutzung innerhalb des Webangebots.

3. Urheberrecht

Das Urheberrecht für die Gestaltung und die Inhalte der Webseite verbleibt beim Besteller. Urheberrechte für Inhalte, die der Reporter erstellt, verbleiben bei diesem.

4. Haftung

Der Besteller stellt den Reporter von der Haftung für angeliefertes Material, insbesondere aus Verletzungen von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten, frei. Insoweit haftet der Reporter auch bei redaktioneller Verantwortung für das Webangebot nicht für vom Besteller zu vertretende Schädigungen Dritter. 

Schlussbestimmungen für alle Bestandteile dieser AGB

Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unbeschadet gültig.